Die elektronische Rechnung

Woher sie kommt, worauf sie beruht und ab wann sie Pflicht ist – in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein.

Stand der Angaben: August 2026. Diese Seite erklärt die Rechtslage in allgemeiner Form und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Was eine E-Rechnung ausmacht

Eine elektronische Rechnung ist nicht einfach eine Rechnung in digitaler Form. Sie liegt in einem strukturierten Datenformat vor: Jede Angabe – Rechnungsnummer, Betrag, Steuersatz, Bankverbindung – steht in einem eigenen, benannten Feld. Ein Buchhaltungsprogramm kann sie deshalb einlesen, ohne dass jemand abtippt oder ein Texterkennungsprogramm raten muss.

Der Unterschied zum eingescannten Beleg oder zum PDF ist damit grundsätzlich: Dort liegen die Angaben als Bild oder als Fliesstext vor. Was für einen Menschen gut lesbar ist, muss eine Maschine erst mühsam deuten – und Deutungen sind fehleranfällig.

Woher die Vorgaben kommen

Den Anstoss gab die Europäische Union. Mit der Richtlinie 2014/55/EU verpflichtete sie ihre Mitgliedstaaten, elektronische Rechnungen im öffentlichen Auftragswesen anzunehmen. Damit das über Landesgrenzen hinweg funktioniert, beauftragte die Kommission das europäische Normungsgremium CEN mit einer gemeinsamen Grundlage.

Das Ergebnis ist die Norm EN 16931. Sie legt fest, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss und wie diese Angaben heissen – ein semantisches Datenmodell. Sie schreibt aber kein Dateiformat vor. Deshalb gibt es mehrere Ausprägungen derselben Norm: In Deutschland vor allem XRechnung und ZUGFeRD, in Österreich zusätzlich ebInterface, in Frankreich Factur-X.

Was als Verwaltungsthema begann, wurde 2024 in Deutschland zur Sache aller Unternehmen: Das Wachstumschancengesetz dehnte die Pflicht auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen aus und änderte dafür § 14 UStG.

Fristen in Deutschland

Die Pflicht kommt in Stufen. Wichtig ist die Trennung zwischen Empfangen und Versenden: Das Empfangen gilt bereits für alle, beim Versenden gibt es Übergangsfristen.

  1. seit 1. Januar 2025

    bereits in Kraft

    Empfangspflicht für alle

    Jedes in Deutschland ansässige Unternehmen muss elektronische Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür. Eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr nötig – wer eine E-Rechnung bekommt, muss sie annehmen.

  2. bis 31. Dezember 2026

    gilt jetzt

    Übergangsfrist beim Versand

    Papier und andere Formate wie ein einfaches PDF bleiben zulässig – aber nur mit Zustimmung des Empfängers.

  3. bis 31. Dezember 2027

    noch 16 Monate

    Verlängerung für kleinere Unternehmen

    Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro dürfen ein weiteres Jahr in den alten Formaten fakturieren – ebenfalls nur mit Zustimmung des Empfängers.

  4. ab 1. Januar 2028

    noch 17 Monate

    Versandpflicht ohne Ausnahme

    Alle inländischen B2B-Rechnungen müssen als strukturierte elektronische Rechnung ausgestellt werden. Auch EDI-Verfahren müssen dann die Vorgaben der Norm erfüllen.

Für wen die Pflicht gilt – und für wen nicht

Die häufigste Verwechslung auf diesem Feld ist die zwischen Empfangen und Ausstellen. Für das Empfangen gibt es keine Ausnahmen; die Erleichterungen, von denen überall zu lesen ist, betreffen ausschliesslich das Ausstellen.

Empfangen: alle

Seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme:

  • Jedes in Deutschland ansässige Unternehmen
  • Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG
  • Auch wer ausschliesslich steuerfreie Umsätze hat – Vermieter, Ärzte, Versicherungsvermittler
  • Auch wer selbst weiterhin Papierrechnungen schreibt
  • Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg
  • Eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr nötig – wer eine E-Rechnung bekommt, muss sie annehmen

Ausstellen: B2B im Inland

Die Pflicht greift, wenn alles davon zutrifft:

  • Leistung zwischen zwei Unternehmen
  • Beide Seiten im Inland ansässig
  • Rechnungsbetrag über 250 Euro brutto
  • Kein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
  • Übergangsfrist bis Ende 2026 – bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz bis Ende 2027
  • Ab 1. Januar 2028 ohne jede Ausnahme

Ausgenommen vom Ausstellen

Hier bleibt Papier oder ein einfaches PDF zulässig:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV)
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV)
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
  • Rechnungen an Privatpersonen
  • Empfänger im Ausland – die Pflicht gilt nur im Inland
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG – empfangen müssen sie trotzdem

Die Ausnahme, die keine ist

„Kleinunternehmer sind befreit" stimmt nur zur Hälfte. Befreit sind sie seit dem 1. Januar 2025 davon, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen aber wie jedes andere Unternehmen empfangen können – und ihre Lieferanten dürfen ihnen ab 2028 gar nichts anderes mehr schicken.

Aufbewahrung und Nachweis

Für Rechnungen gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren; das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat sie von zehn auf acht verkürzt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Aufzubewahren ist der strukturierte Teil – die XML-Daten, nicht der Ausdruck und nicht die Bildansicht. Er muss über die gesamte Frist unveränderbar und maschinell auswertbar bleiben; das verlangen die GoBD. Eine Ablage, in der Dateien überschrieben oder gelöscht werden können, erfüllt das nicht, auch wenn alle Rechnungen noch da sind.

Wer eine E-Rechnung nicht in der vorgeschriebenen Form ausstellt, riskiert vor allem beim Empfänger etwas: Fehlt der Rechnung eine formale Voraussetzung des § 14 UStG, steht dessen Vorsteuerabzug in Frage. Der Schaden entsteht also nicht bei dem, der den Fehler macht – ein Grund, warum Empfänger zunehmend darauf bestehen.

Die Lage in den vier Ländern

Deutschland, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein gehen unterschiedlich vor. Wer grenzüberschreitend fakturiert, muss beide Seiten kennen.

Deutschland (DE)

Rechtsgrundlage
§ 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes; E-Rechnungsverordnung (ERechV) für den Bund
Gegenüber der öffentlichen Hand
Pflicht seit 27. November 2020 gegenüber Bundesbehörden; die Länder haben eigene Termine und Portale.
Zwischen Unternehmen
Empfangspflicht seit 1.1.2025, Versandpflicht gestaffelt bis 1.1.2028.
Übliche Formate
XRechnung, ZUGFeRD ab Profil BASIC und Peppol BIS
Aufbewahrung
Acht Jahre (§ 147 AO, § 14b UStG; zuvor zehn).

Österreich (AT)

Rechtsgrundlage
IKT-Konsolidierungsgesetz; Umsatzsteuergesetz
Gegenüber der öffentlichen Hand
Pflicht seit 1. Januar 2014 – Österreich war damit früh dran. Eingereicht wird über das Unternehmensserviceportal (USP) oder Peppol.
Zwischen Unternehmen
Keine allgemeine Pflicht. Eine Einführung wird im Zuge der EU-Vorhaben erwartet, ein Termin steht nicht fest.
Übliche Formate
ebInterface (österreichischer XML-Standard) und Peppol UBL
Aufbewahrung
Sieben Jahre (§ 132 BAO).

Schweiz (CH)

Rechtsgrundlage
Kein EU-Recht. Massgebend sind die Vorgaben der Bundesverwaltung, die Swiss Payment Standards und der Inhaltsstandard swissDIGIN (eCH-0069).
Gegenüber der öffentlichen Hand
Pflicht gegenüber der Bundesverwaltung ab einem Auftragswert von 5.000 Franken – Papier und ein einfaches PDF sind dort nicht gültig.
Zwischen Unternehmen
Keine Pflicht. Verbreitet sind eBill für Privatkunden und die QR-Rechnung im Zahlungsverkehr.
Übliche Formate
Kein vorgeschriebenes Einheitsformat. Empfohlen und verbreitet: ZUGFeRD/Factur-X, UBL, UN/CEFACT CII und Peppol BIS – alle EN-16931-fähig. Der Inhaltsstandard swissDIGIN ist kein Format, sondern eine Vorgabe, welche Felder eine Rechnung tragen muss.
Aufbewahrung
Zehn Jahre (OR/GeBüV).

Liechtenstein (LI)

Rechtsgrundlage
Zollvertrag und Währungsunion mit der Schweiz; eigenes Mehrwertsteuergesetz
Gegenüber der öffentlichen Hand
Orientiert sich an der Schweizer Praxis.
Zwischen Unternehmen
Keine Pflicht.
Übliche Formate
Wie in der Schweiz: QR-Rechnung im Zahlungsverkehr, daneben die EN-16931-Formate.
Aufbewahrung
Zehn Jahre, wie in der Schweiz.

Ausblick: ViDA

Mit dem EU-Vorhaben VAT in the Digital Age soll die elektronische Rechnung europaweit zur Regel werden, verbunden mit einer digitalen Meldung grenzüberschreitender Umsätze. Die Umsetzung erstreckt sich über mehrere Jahre und wird in den Mitgliedstaaten noch konkretisiert. Wer heute auf EN 16931 setzt, arbeitet bereits auf der Grundlage, die dabei verwendet wird.

Die Formate im Vergleich

Drei Formate begegnen einem im deutschsprachigen Raum. Sie lösen unterschiedliche Aufgaben – die QR-Rechnung ist dabei ein Sonderfall, weil sie kein Rechnungsformat im Sinne der Norm ist.

Vergleich von XRechnung, ZUGFeRD und QR-Rechnung
MerkmalXRechnungZUGFeRDQR-Rechnung
Art des FormatsReines XML, keine SichtkomponenteHybrid: PDF/A-3 mit eingebettetem XMLBedrucktes Zahlteil-Formular mit QR-Code
Für Menschen lesbarNur mit Anzeigeprogramm (Visualisierung)Ja – das PDF sieht aus wie eine gewohnte RechnungJa – gedruckt oder als PDF
Maschinell auswertbarVollständigVollständig (aus dem eingebetteten XML)Nur die Zahlungsdaten, nicht die Rechnungspositionen
GrundlageEN 16931 (deutsche Ausprägung/CIUS)EN 16931 ab Profil BASICISO 20022 (Zahlungsverkehr), keine EN 16931
HerausgeberKoSIT im Auftrag des IT-PlanungsratsFeRD – Forum elektronische Rechnung DeutschlandSIX / Swiss Payment Standards, Schweiz
Hauptsächlicher EinsatzRechnungen an öffentliche Auftraggeber in DeutschlandGeschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)Zahlungsverkehr in der Schweiz und in Liechtenstein
Erfüllt die deutsche E-RechnungspflichtJaJa, ab Profil BASIC – nicht mit MINIMUM oder BASIC WLNein – sie ist ein Zahlungsmittel, keine strukturierte Rechnung
ÜbertragungswegE-Mail, Peppol, Rechnungsportale des Bundes und der LänderE-Mail, Portale, jeder Weg, der PDF transportiertPost, E-Mail, elektronische Rechnungsstellung (eBill)

Häufige Fragen

Ist ein PDF eine elektronische Rechnung?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland nur noch als elektronische Rechnung, was in einem strukturierten Format vorliegt und maschinell verarbeitet werden kann. Ein per E-Mail versandtes PDF ist eine „sonstige Rechnung“. Anders liegt der Fall bei ZUGFeRD: Dort steckt im PDF ein vollständiger Datensatz.
Muss ich schon jetzt elektronische Rechnungen versenden?
Empfangen ja, versenden noch nicht zwingend. Seit 1.1.2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen annehmen können. Für den Versand gelten Übergangsfristen bis Ende 2026, für kleinere Unternehmen bis Ende 2027.
Was passiert, wenn ich eine E-Rechnung nicht annehmen kann?
Der Rechnungssteller hat seine Pflicht mit dem Versand erfüllt. Kommt die Rechnung bei Ihnen nicht an oder können Sie sie nicht verarbeiten, liegt das Risiko bei Ihnen – bis hin zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn keine ordnungsgemässe Rechnung vorliegt.
Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?
Die Empfangspflicht gilt für alle inländischen Unternehmen, auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Von der Pflicht, selbst elektronische Rechnungen auszustellen, sind Kleinunternehmer nach der Neuregelung ausgenommen – annehmen müssen sie aber.
Was ist EN 16931?
Die europäische Norm, die festlegt, welche Angaben eine elektronische Rechnung enthalten muss und wie sie benannt werden. Sie beschreibt ein Datenmodell, kein Dateiformat. XRechnung und ZUGFeRD sind zwei Ausprägungen davon.

Rechnungen empfangen, prüfen und versenden

Eigene Empfangsadresse, Formatprüfung gegen EN 16931 und geordnete Ablage – für Deutschland, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein.